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19.11.2018

BMVI gibt Position zur Verlegung von Glasfaser auf Masten bekannt

Die Erweiterung bestehender oberirdischer Telekommunikationslinien (Ersetzen eines Kabels oder das Anbringen eines neuen Kabels an einen bestehenden Holzmast) stellt aus Sicht des deutschen BMVI unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen grundsätzlich keine zustimmungspflichtige Änderung im Sinne des § 68 Telekommunikationsgesetz (dTKG) dar. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1.)   Soweit sich die Holzmasten oder etwa Gestänge/Querträger (Ausleger) bzw. die Leitungen nicht auf bzw. über der gewidmeten Straße, sondern längs der Straße befinden, ist § 68 dTKG bereits nicht einschlägig. Auch die anbaurechtliche Vorschrift des § 9 FStrG (BundesfernstraßenG) für Bundesfernstraßen bzw. die entsprechenden Anbauvorschriften der Länder dürften im Ergebnis nicht greifen, da durch das Anbringen des Kabels weder eine neue bauliche Anlage oder ein neuer Hochbau im Sinne von § 9 Abs. 1 FStrG errichtet wird noch eine erhebliche Änderung oder andere Nutzung der baulichen Anlage im Sinne von § 9 Abs. 2 FStrG vorliegt.

2.)   Sollten die Holzmasten dagegen auf öffentlichem Straßengrund stehen bzw. die Leitungen ggf. einschließlich Querträger oder sonstigem Gestänge über öffentlichem Straßengrund verlaufen, ist § 68 Abs. 3 dTKG einschlägig. Danach bedarf die Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationslinie der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des Trägers der Wegebaulast. Maßgeblich dafür, ob eine neue Telekommunikationslinie verlegt, oder eine bestehende TK-Linie im Sinne des § 68 Abs. 3 dTKG geändert wird, ist, ob durch die fragliche Maßnahme die Straße in ihrer Funktion zusätzlich beeinträchtigt werden kann. Dies ist unstreitig insbesondere dann der Fall, wenn die Straße quantitativ neu (Neuverlegung, Vergrößerung einer Anlage) in Anspruch genommen wird. Zustimmungspflichtig ist damit jedenfalls die Vergrößerung oder Verschiebung oberirdischer Telekommunikationslinien -Anlagen wie Masten. Eine Vermehrung von oberirdischen Kabeln ist dagegen nur dann zustimmungspflichtig, wenn die Gestänge erweitert werden oder neue Querträger/ Ausleger erforderlich werden. Nicht zustimmungspflichtig nach § 68 Abs. 3 dTKG ist dagegen ein bloßer Austausch von Kabeln unter Beibehaltung der Verlegungsart (ober- bzw. unterirdisch), also etwa der Austausch alter Kupferkabel durch Glasfaserkabel.

Abschließend ist stets zu beachten, dass die Entscheidung im Einzelfall den Wegebaulastträgern obliegt. In den Fragen der Verkehrssicherheit entscheiden die Länder in eigener Zuständigkeit, es sind auch stets die örtlichen Gegebenheiten zu beachten. Auch bei einer nicht zustimmungspflichtigen Änderung im Sinne des § 68 dTKG ist eine nachrichtliche Information des Wegebaulastträger durch den Betreiber der TK-Linie geboten.

Ihr Kontakt zu diesem Thema:

Dr. Ernst-Olav Ruhle

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