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15.07.2019

Mitteilungsverordnung

Auf Grund § 25 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) hatte die RTR-GmbH 2012 die Mitteilungsverordnung (MitV) erlassen, zuletzt novelliert im Jahre 2015. Mit Wirkung vom 30.11.2018 (BGBl. Nr. I 78/2018) wurde § 25 Abs. 3 TKG 2003 novelliert.

Mit der Novelle wurde der Tatbestand erweitert, der zu nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen berechtigt, ohne dem Teilnehmer ein kostenloses Kündigungsrecht einzuräumen. Diese Konstellation war daher durch die MitV abzubilden. Die gegenständliche Änderung der MitV berücksichtigt außerdem die Identifikationsverordnung (IVO) (BGBl. II Nr. 7/2019).

Die RTR-GmbH hat nunmehr den Entwurf vorgestellt und das entsprechende Konsultationsverfahren eingeleitet. Allfällige Stellungnahmen zu diesem Entwurf müssen bis spätestens 19.08.2019, 12:00 Uhr, eingelangt sein.

Die Neuerungen sind im Detail die Folgenden:

  • In § 3 Absatz 2 wurde der Katalog der mitzuteilenden Regelungsinhalte erweitert um den Punkt „Datenübertragungsgeschwindigkeit und Parameter, die Auswirkungen auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit haben können".
  • § 4 Absatz 4 verlangt künftig einen zusätzlichen Hinweis auf Kontaktmöglichkeiten für eine allfällige Kündigung (an die die Kündigung zu adressieren, der Teilnehmer jedoch nicht verpflichtet werden kann) sowie Angaben zur Form der Kündigung.
  • In den §§ 4 Abs.5 und 5 Abs (1c) sowie Abs. 3 werden Textänderungen vorgenommen, welche die neue Rechtslage nach Inkrafttreten der Identifikationsverordnung (IVO) Rechnung tragen. Danach kann es keine im engeren Sinne „anonymen" Vertragsverhältnisse mehr geben, weiterhin jedoch Vertragsverhältnisse, bei denen zwar der Name des Teilnehmers bekannt ist, nicht jedoch eine elektronische oder physische Adresse.
  • Aufgrund der Erweiterung des Tatbestandes, bei dem den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen ihm dennoch kein kostenloses Kündigungsrecht ermöglichen, rechnet man mit einer höheren Relevanz dieser Fälle. Daher wurde in § 4 der neue Absatz 6 und in § 5 der neue Absatz 4 eingefügt, welche nunmehr eine eigene Textvorgabe für die Mitteilung in diesen Fällen enthalten. Der Wegfall des kostenlosen Kündigungsrechtes kann gemäß § 25 Absatz 3 TKG 2003 seit Ende 2018 nicht nur mit einer Entscheidung der Regulierungsbehörde, sondern auch mit einer Änderung der Rechtslage begründet werden.

SBR-net Consulting AG steht Ihnen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.

Ihr Kontakt zu diesem Thema:

Dr. Ernst-Olav Ruhle

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