Willkommen auf der Webseite der SBR-net Consulting AG!

Bevor Sie Ihren Besuch fortsetzen bitten wir Sie Ihre Datenschutzeinstellungen festzulegen.

Datenschutz- und Cookieeinstellungen

Diese Website nutzt externe Dienste zur Darstellung von Inhalten, diese Dienste und die Website selbst speichern zudem im Rahmen Ihres Besuches verschiedene Informationen in Ihrem Browser ab. Sie können hier eine Schnelleinstellung vornehmen, detaillierte Einstellungsmöglichkeit und nachträgliche Änderungen sind jederzeit in der Datenschutzerklärung möglich, wo Sie auch Beschreibungen der einzelnen Datenverarbeitungen finden.

Bitte beachten Sie, dass wir ausschließlich für die Darstellung externer Inhalte Daten in die USA übermitteln, wo Ihre Daten nicht dem selben Schutz unterliegen wie in der EU.

01.04.2020

Da aufgrund der bestehenden Quarantäne viele Menschen ihr Heim nicht verlassen dürfen, ist es verständlich, dass Streaminganbieter aktuell Hochkonjunktur feiern.
Aus diesem Grund hat die RTR den Telekomanbietern gestattet, im Bedarfsfall die Netzneutralität einzuschränken und bei drohender Netzüberlastung ausgewählte Datenpakete zu limitieren oder zur Gänze zu sperren.

Durch die strukturelle Änderung der Internetnutzung und die verstärkte Nutzung mobiler Netze hat die Regulierungsbehörde Ausnahmen von der Netzneutralität für zulässig erklärt. Sie schreibt:

„Für den Fall, dass eine Situation eintritt, wonach auf Grund von drohender Netzüberlastung die Erbringung von Internetzugangsdiensten gefährdet erscheint, ist es Anbietern von Internetzugangsdiensten gestattet, Verkehrsmanagementmaßnahmen im Sinne des Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe c) der EU-Verordnung 2015/2120 über das offene Internet vorzunehmen. Solche Maßnahmen könnten unter Umständen auch darin bestehen, bestimmte Kategorien von Diensten (zB Videoanwendungen) weniger prioritär zu behandeln. Die Feststellung, ob im Netz des jeweiligen Anbieters eine drohende Überlastung vorliegt, die eine entsprechende Verkehrsmanagementmaßnahme erfordert, ist individuell vom jeweiligen Anbieter selbst zu beurteilen. Das Vorliegen der Überlastungsgefahr ist jedenfalls vom Anbieter anhand objektiv nachvollziehbarer und messbarer Kriterien im Einzelfall und auf Nachfrage nachzuweisen."

Anbieter, die solche Ausnahmen umsetzen unterliegen auch einer taggleichen Informationspflicht gegenüber der Regulierungsbehörde, s. https://www.rtr.at/de/pr/pinfo18032020

In diesem Zusammenhang hat auch Disney angekündigt, auf Bitten der französischen Regierung den Launch des hauseigenen Streamingdienstes von 24. März auf 7. April 2020 zu verschieben.

In Österreich und Deutschland ist der Streamingdienst planmäßig gelauncht worden, doch hat man seitens Disney vorsorglich die Bitrate limitiert. Netflix, Amazon und Youtube erwägen ähnliche Schritte, um die notwendige Bandbreite um mindestens 25% zu reduzieren. Grund hierfür ist, dass die EU an alle Streaminganbieter herangetreten ist, um einen Kollaps, oder eine vollkommene Sperrung von Streams zu vermeiden.

Quellen: https://futurezone.at/, https://standard.at/