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30.07.2020

Deutschland: Monopolkommission legt 23. Hauptgutachten mit Bezug zu Digitalisierung und TK Markt vor

Im Juli 2020 hat die Monopolkommission mit dem 23. Hauptgutachten gem. § 44 Abs. 1 GWB zu Unternehmenskonzentration und kartellrechtlicher Fallpraxis sowie zu ausgewählten Branchen und wettbewerbspolitischen Fragestellungen, auch eine Reihe von Themen adressiert, die für den Telekommunikationsmarkt von Bedeutung sind.
Gemäß dem Gutachten „ist davon auszugehen, dass der durch die Corona Krise verursachte Digitalisierungsschub zu einem weiteren Anwachsen der Marktmacht der großen Digitalunternehmen führen wird. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Monopolkommission der Bundesregierung, die deutsche Ratspräsidentschaft in der Europäischen Union zu nut-zen, um eine Plattformverordnung für marktbeherrschende Online Plattformen einzuführen." [...] „Marktmachtmissbräuche von Online Plattformunternehmen sollten effektiver und schneller geahndet, wettbewerbsrechtliche Verfahren zu diesem Zweck erleichtert bzw. beschleunigt und gegebenenfalls Regulierungsinstrumente zum Schutz der Plattformnutzer entwickelt werden."

Im Zusammenhang mit der Genehmigung des gemeinsamen Ausbaus von Glasfaseranschlussnetzen durch Deutsche Telekom und EWE in Nordwestdeutschland durch das Bundeskartellamt hält das Gutachten fest: „Die Monopolkommission kommt zu dem Schluss, dass die angenommenen Zusagen grundsätzlich geeignet sind, den mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens einhergehenden Einschränkungen des Wettbewerbs entgegenzuwirken. Sie spricht sich jedoch dafür aus, zukünftig bei ähnlich gelagerten Fällen dahin gehende Zusagen zu erwirken, dass solche Gebiete, die auch ohne Kooperation erschließbar sind, von der Kooperation ausgenommen werden.
Die exakte Abgrenzung von Ausbaugebieten soll also entsprechend bei künftigen Genehmigungen ähnlicher Fälle deutlicher erfolgen.

Den Paradigmenwechsel beim Zugang zur kooperativ errichteten Infrastruktur hin zu einem EoI-Ansatz begrüßt das Gutachten darüber hinaus deutlich: „Die Monopolkommission begrüßt, dass dritte Telekommunikationsunternehmen einen diskriminierungsfreien Zugang zu den in Kooperation gebauten Infrastrukturen nach dem Prinzip des Equivalence of Inputs (EoI) erhalten. Die Monopolkommission hatte sich bereits in der Vergangenheit hinsichtlich der zukünftigen Regulierung von FTTB/H-Netzen des marktbeherrschenden Unternehmens dafür ausgesprochen, die Auferlegung von Nichtdiskriminierungsverpflichtungen nach dem EoI-Prinzip anstelle des weniger strengen Equivalence of Outputs (EoO)-Prinzips zu prüfen. Während bei einem EoO-Ansatz Zugangsnachfragern in Bezug auf Funktionsumfang und Preis lediglich vergleichbare Vorleistungen angeboten werden, führt eine EoI-Auflage dazu, dass internen und externen Zugangsnachfragern Vorleistungen und Informationen zu den exakt gleichen Bedingungen einschließlich Preise und Dienstqualität, mit den gleichen Fristen, mittels derselben Systeme und Prozesse und mit der gleichen Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit bereitstellt werden. Damit ist EoI insbesondere besser geeignet, Formen der außerpreislichen Diskriminierung, z. B. in Bezug auf die Qualität bereitgestellter Dienste, den Zugang zu Informationen, Verzögerungstaktiken oder die Gestaltung wesentlicher Produktmerkmale, entgegenzuwirken."

Abzuwarten bleibt nun, inwieweit sich auf europäischer Ebene verbindliche Maßnahmen hinsichtlich marktbeherrschender Online Plattformen umsetzen lassen und auch, wie der Glasfaserausbau samt Zugang für Wettbewerber in Nordwestdeutschland in der Praxis funktionieren wird.