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22.11.2019

Zugang zu Mehrfamilienhäusern zum Anschluss von Gigabit-Netzen – Gesetzesänderung in Großbritannien

In Großbritannien will sich die Regierung des Problems annehmen, dass es Nutzern in Appartment- und Mehrfamilienhäusern sowie Netzbetreibern derzeit in vielen Fällen nicht möglich ist, Glasfaseranschlüsse zu realisieren, weil es dazu einer Einwilligung der Hauseigentümer bedarf, diese jedoch in vielen Fällen auf entsprechende Anfragen der Netzbetreiber nicht einmal reagieren.

Da es hier um die Errichtung neuer Anschlüsse geht, sind tatsächliche bauliche Maßnahmen erforderlich, die nicht ohne entsprechende Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden dürfen. Die derzeit dafür vorgesehenen Rechtswege erweisen sich in der Praxis als zu langwierig und als zu teuer, und werden daher nicht in Anspruch genommen. Da die Quote der Nicht-Reaktionen bei 40 % liegt, führt dies zu einem signifikanten Stillstand beim Ausbau von Glasfaseranschlüssen für die Menschen in diesen Häusern. Man geht landesweit von ca. 480.000 betroffenen Gebäuden mit knapp 9 Millionen Bewohnern aus und erwartet sich durch die Anpassungen im Electric Communications Code einen jährlichen Zuwachs an Anschlüssen von ca. 3.000 Gebäuden.

Die britische Regierung hat zu diesem Zweck Ende 2018 eine Konsultation durchgeführt, deren Ergebnisse sie jetzt analysiert und zur Grundlage für das präsentierte Gesetzesvorhaben gemacht hat. Anfang Oktober dieses Jahres hat das zuständige Ministerium die Analyse und die Schlussfolgerungen daraus veröffentlicht (https://www.gov.uk/government/consultations/ensuring-tenants-access-to-gigabit-capable-connections).

Die exakte Umsetzung des Vorhabens in eine rechtliche Regelung im Electric Communications Code selbst ist noch nicht bekannt. Dafür enthält das Antwortdokument des Ministeriums einige Eckpunkte der angestrebten Regelung.

Danach wird es ausdrücklich um Fälle gehen, in denen (1) der Wunsch nach Anschluss seitens der Bewohner besteht, (2) die Einwilligung der Eigentümer erforderlich ist, und (3) diese auch auf mehrfache Anfragen seitens des mit der Errichtung beauftragten Netzbetreibers nicht reagieren. In diesem Fall sollen die zuständigen Rechtsinstanzen eine Art einstweilige Bewilligung erteilen können, die dann für einen zu definierenden Zeitraum (im Dokument angesetzt mit bis zu 18 Monaten) befristet Bestand hat.

Eigentümer können dabei durch substanziiertes Vorbringen jederzeit die bestehenden Verfahren in Gang setzen. Innerhalb der Befristung sind die Betroffenen sowieso aufgerufen, eine Einigung mit den Eigentümern zu erzielen oder den jetzt schon vorgesehenen Rechtsweg einzuschlagen.

Die einstweilige Verfügung wird den Charakter von vom Gericht auferlegten Nutzungsbedingungen haben, also einen für diese Fälle standardisierten Vertrag vorsehen, der dann als zwischen den Parteien vereinbart gilt. Dabei sollen insbesondere Regeln vorgegeben werden, die sich (1) auf die Begrenzung des Zugangsrechts zu bestimmten Zeiten, auf (2) Vorgaben bezüglich der Ausführungen der betreffenden Arbeiten und (3) Vorgaben für den Betreiber zur versicherungstechnischen Deckung beziehen.

Bezüglich der detaillierteren Anforderungen seitens der Netzbetreiber wird es noch Konsultationen geben, bevor die endgültige Regelung präsentiert werden kann. Und natürlich muss auch offen bleiben, inwieweit die aktuellen innenpolitischen Entwicklungen im Vereinigten Königreich hier noch zu einem Zeitverzug in der Realisierung dieser Ankündigungen führen können.

Inwieweit aus dieser Entwicklung Rückschlüsse auf die Aktivitäten des österreichischen oder deutschen Gesetzgebers zu ziehen sind, bleibt abzuwarten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Aktivität des britischen Gesetzgebers auf die zahlreichen Fälle abzielt, in welchen die Hauseigentümer auf die Anfragen gar nicht reagiert haben. Hier müsste man sich ansehen, ob eine solche hohe Nicht-Reaktions-Quote auch in Österreich oder Deutschland zum Tragen kommt. Inhaltlich fundierte Vorbringen der Eigentümer hingegen sollen auch in Großbritannien weiterhin nach den bestehenden Verfahren behandelt werden.

Derzeit ist von vergleichbaren Überlegungen des Gesetzgebers in Österreich und Deutschland jedenfalls nichts bekannt. Allerdings steht in beiden Ländern im Hinblick auf die fällige Umsetzung des Kodex (EECC) eine TKG-Novellierung ins Haus, die auch Themen aufgreifen könnte, welche der Kodex nicht zwingend verändert. In vielen Bereichen wird in Österreich und Deutschland auch kein strenger FTTH-Zugang bei der Breitbanderschließung gewählt, sodass bauliche Maßnahmen am oder auf dem Eigentum der Hauseigentümer gar nicht erforderlich sind (siehe die Vectoring-Maßnahmen der Deutschen Telekom). Dennoch ist nicht auszuschließen, dass es früher oder später auch hier mehr Druck auf Eigentümer geben wird, den Anschluss von Glasfaser in ihre Immobilien zuzulassen, speziell da diese Anbindung vermehrt als Bestandteil der Grundversorgung angesehen wird.