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07.08.2018

TKG-Novelle in Österreich

Das österreichische BMVIT hat eine Begutachtung/Konsultation zur Überarbeitung des österreichischen Telekommunikationsgesetzes (öTKG 2003) veröffentlicht. Die Konsultationsfrist lief bis 31. Juli 2018.

Dieser Beitrag geht auf die Themen ein, die entsprechend der 5G-Strategie des Bundes in die Novellierung des TKG aufgenommen wurden:

Die wesentlichen Maßnahmen sind also die Gestaltung des Auktionsdesigns, welches sich nicht an Erlösmaximierung, sondern an den Zielen des TKG orientieren soll.

Die zweite Maßnahme betrifft Erleichterungen für den Ausbau von Kommunikationsnetzen und insbesondere Kleinantennen, wie es auch im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Europäischen Regulierungsrahmens diskutiert wird. Die Novelle des TKG sieht eine Erweiterung des Leitungsrechts auf Kleinantennen vor. Dies gilt allerdings nur für Objekte, die im Eigentum eines öffentlichen Rechtsträgers stehen.

Das Leitungsrecht soll nur in Anspruch genommen werden dürfen, sofern öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und wenn die widmungsgemäße Verwendung der Objekte und Liegenschaften durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach § 8 Abs. 1, 1c oder 2 nicht möglich oder nicht tunlich ist.

Für Leitungsrechte an Objekten, die im Eigentum eines öffentlichen Rechtsträgers stehen, wird das Prinzip der Unentgeltlichkeit nicht gelten. Zur Gewährleistung der Transparenz hinsichtlich der Höhe einer zu erwartenden Abgeltung für die Inanspruchnahme von Leitungsrechten für Kleinantennen wird die Regulierungsbehörde regelmäßig diesbezügliche Informationen veröffentlichen. Diese Informationen dienen als Richtwerte und werden u.a. an der Ortsüblichkeit orientiert sein.

Die geplante TKG-Novelle enthält somit einen Rahmen für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Ausbau von Mobilfunknetzen der 5. Generation. Eine Umsetzung und Operationalisierung der Regelungen wird in Absprachen zwischen allen Beteiligten im Anschluss erfolgen müssen.

Eine weitere Maßnahme lt. 5G-Strategie ist die Erleichterung der Bewilligungen. Die entsprechenden Änderungen müssen im Landesrecht (Bauordnung) implementiert werden.

Ihr Kontakt zu diesem Thema:

DI Wolfgang Reichl

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